Mehr Sicherheit im öffentlichen Raum!

Man soll nicht immer nur rummeckern. Unsere Regierer haben es schon schwer genug. Für jeden gutgemeinten Vorschlag, als Beispiel genügt Frau Faesers Obstmesser-Idee, ernten sie Hohn und Spott und eine Wahlniederlage nach der anderen. Konstruktives Mittun ist gefragt! Darum an dieser Stelle ein Gesetzesvorschlag, der den Bedrohungen in der Öffentlichkeit durch Entzug potenziell gefährlicher Dinge ein für alle Mal ein Ende zu bereiten vermag.

Allgemeines Gesetz zur Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum
(AsiOiöRGes)

§ 1

Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle öffentlich zugänglichen Bereiche (künftig: öB) außerhalb privater Wohnräumlichkeiten, deren Charakter auf Verlangen der Nationalen Sicherheitsbehörden (Landespolizeibehörden, Bundespolizei, Landesämter für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Bundeswehr, Ordnungsämter – künftig: NaSi) durch Vorlage eines gültigen Mietvertrages oder einer Grundbucheintragung nachzuweisen ist.

§ 2

Mitführen von Waffen

(1) Das Mitführen von Feuerwaffen jeglicher Art und jeglichen Kalibers von Handfeuerwaffen bis hin zu Feldschlangen und Haubitzen ist grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind Luftabwehrraketen, deren Besitz nur noch mit einem monatlich zu aktualisierenden polizeilichen Führungszeugnis zulässig ist. Dieses bedarf einer Attestierung durch die individuell zuständige kirchliche Behörde.
(2) Das Mitführen von Armbrüsten, Steinschleudern (auch sogenannte „Bliden“ ), Zwillen, Bögen, Hieb- und Stichwaffen jeglicher Art ist verboten. Für die Ausnahmen für studentische Verbindungen und sportliche Nutzungen gelten die Ausführungsbestimmungen des AsiOiöRGes.
(3) Das Mitführen von Messern jeglicher Art ist grundsätzlich untersagt. Ausnahme bilden sogenannte „Campingbestecke“ aus Plastik, deren Klingenlänge 4 cm nicht überschreiten darf.
(4) Sogenannter „beruflicher Bedarf“ (Cuttermesser, Jagdbestecke, Richtschwerter, Messersets für Gastronomiezwecke, Chirurgiewerkzeuge u.ä.) darf nur noch in fester Verpackung mitgeführt werden, die durch die NaSi verplombt sein muss.

§ 3

Waffenähnliche Gegenstände


(1) Grundsätzlich untersagt ist das Mitführen von Steinen natürlicher oder künstlicher Art, die ein Gewicht von 15 Gramm überschreiten. Die Zusammenführung mehrerer dieser Gegenstände (gilt ab drei Stück) in mit einer Hand zu führenden Verpackungen („Beutel“) ist untersagt.
(2) Das Mitführen metallener oder aus Hartholz gefertigter Gegenstände mit einer Gesamtlänge über 20 cm ist nicht zulässig.
(3) Für sogenannten „beruflichen Bedarf“ (Artisten, Zimmerer u.ä.) gilt § 2 (4). Ausgenommen sind Gegenstände für sportliche Aktivitäten wie Gymnastikgeräte (Keulen und keulenähnliche Gegenstände, Sprungseile) und Wanderbedarf (Bergstöcke, festes Schuhwerk wie sogenannte „Springerstiefel“).

§ 4

Werkzeuge

Das Mitführen von Kettensägen, Heckenscheren (motorbetrieben und Handscheren), Seilzugvorrichtungen und Baggern mit über 25 cm Kettenbreite im öB ist untersagt. Dasselbe betrifft Sicheln, Sensen, Spitz- und Gartenhacken, Äxte und Beile, Schusterahlen, Rundfeilen, Hämmer und Schlägel jeglicher Art, Meißel und Bohrer mit einer Länge über 5 cm.
Für die beabsichtige Verwendung in einer beruflichen Tätigkeit gilt § 2 (4).

§ 5

Fahrzeuge

(1) Das Mitführen von Fahrzeugen jeglicher Antriebsart im öB ist nur gestattet, wenn diese eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h nicht überschreiten. Das gilt auch für sogenannte Personenkraftwagen (PKW).
(2) Die private Benutzung von Panzern, Panzerhaubitzen, Selbstfahrlafetten u.ä. Fahrzeugen im öB ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen für den wehrsportlichen Bereich regeln die Ausführungsbestimmungen des AsiOiöRGes.
(3) Als Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Luftfahrzeuge wie Ballons, Ultraleichtflugzeuge, Gleitschirme und Drohnen.
Für sonstige private Motorflugzeuge gelten die Ausführungsbestimmungen des AsiOiöRGes.
(4) Das Mitführen von Unterwasserfahrzeugen („U-Boote“) im öB ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen regelt das Bundeswasserstraßenzulassungsgesetz.
(5) Die NaSi sind befugt, einen Gebrauch der o.g. Fahrzeuge im öB unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel sofort zu unterbinden.

§ 6

Körperverhüllungen

(1) Im öB ist die Benutzung von Perücken, künstlichen Bärten, die Gesichtsform verändernden Maskenbestandteilen wie auch von Masken generell untersagt.
(2) Ausgenommen von dieser Regelung sind die sogenannten „Sternsinger“ und religiös bedingte Verschleierungen.
(3) Das Tragen von Helmen ist nur zulässig, wenn diese die Gesichtspartie inklusive des Augenbereiches freilassen.

§ 7

Strafmaß

Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit sofortiger Inhaftierung geahndet, die nur nach einem positiven Resozialisierungsgutachten aufgehoben werden kann.

§ 8

Bürgerschaftliche Partizipation

Zur Erreichung demokratischer Bürgerbeteiligung bei der Umsetzung dieses Gesetzes sind bei allen NaSi auf regionaler bzw. (so vorhanden) kommunaler Ebene informelle Mitarbeitszentren (iM) zu bilden, bei denen Informationen besorgter Bürgerinnen und Bürger über Verstöße gegen dieses Gesetz unter strikter Wahrung der Anonymität eingereicht werden können.

§ 9

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit erfolgter Beschlussfassung durch die Bundesregierung in Kraft. Eine Befassung des Deutschen Bundestages und der Ländervertretung ist nicht erforderlich.

[Berlin, Datum / Unterschriften]

Notwendiger Nachsatz: Ich habe diesen Text vorab Dritten zum Lesen gegeben. Er wirkte glaubwürdig. Ich musste dementieren. Es
ist tatsächlich Satire. Noch…
WB

6 Kommentare

  1. Ich habe die Satire natürlich erkannt. Aber ich kann diese Themen nicht nur satirisch sehen. Ich erwarte schon, dass der Staat seine Bürger besser schützt. Dazu zähle ich natürlich kein Messerverbot, das keiner kontrolliert. Aber ich fordere jetzt endlich mal eine geordnete Migration. Es kann nicht jeder zu uns kommen, der das will. Damit wird das Land nicht fertig. Nicht nur politisch, sondern auch in allen Fragen der Infrastruktur. Was muss eigentlich noch passieren, damit die Regierenden endlich mal die Realität zur Kenntnis nimmt?

    1. Liebe Frau Pohl,
      Sie haben Recht, Fingernägel können bedrohliche Formen annehmen und üble Wunden reißen. Zwei Dinge stehen aber einer Aufnahme in meinen Gesetzesvorschlag entgegen: a) mit einer Länge über 6 cm (das ist das Obstmessermaß der Bundesinnenministerin) brechen sie leicht ab oder neigen zur Krümmung; b) die Sicherheitsorgane müssten mit Nagelscheren ausgestattet werden und deren Einsatz widerspräche Artikel 2 (2) GG – dem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Aber über Nagelfeilen sollte nachgedacht werden!
      Mit bestem Dank für die Anregung
      Wolfgang Brauer

  2. Was ist mit einem Insulin-PEN?
    Eine komplette Patrone führt zum hypoglykämischen Schock, der mit zentralen Atem- und Kreislaufstörungen von Bewusstlosigkeit bis hin zum Tod einhergeht.

  3. Sehr geehrter Herr Brauer, so geht das niemals als Vorschlag durch! Es muss durchgegendert werden, aber richtig. Mit Doppelpunkt oder Sternchen, wie Sie wünschen. Alle potentiellen Täter*innen und -*außen sollten angesprochen werden.
    Mit konstruktiven Grüßen
    Ihre Kerstin Reise

    1. Liebe Frau Reise,
      besten Dank für die Anregung. Ich bin mir meiner Schwächen durchaus bewusst. Jedesmal wenn ich gendere, fühlt sich jemand auf den Schlips getreten. Ich mache da dauernd Fehler.
      Solche Aufgaben übernimmt, denke ich, der Ausschussdienst des Parlamentes. Die kennen sich damit aus.
      Mit besten Grüßen
      Ihr Wolfgang Brauer

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